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Was umfasst der Pauschalpreis? Der Leistungsumfang beim Bauvertrag in Polen

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Der Pauschalpreis ist ein fester Preis für einen vereinbarten Leistungsumfang. Der Streit beginnt dort, wo zu klären ist, was zu diesem Umfang gehört — und darüber entscheiden mehrere Dokumentenebenen zugleich: der Bauentwurf, die Ausführungsplanung, die technischen Spezifikationen, das Leistungsverzeichnis, die Materiallisten und der Vertrag selbst mit seinen Komplettheitsklauseln. Wir zeigen, woraus polnische Gerichte den geschuldeten Umfang tatsächlich ablesen, warum der Typ des Pauschalvertrages über die Risikoverteilung entscheidet, was Schlüsselfertigkeitsklauseln wirklich wert sind und an welchen Stellen Auftragnehmer diese Prozesse am häufigsten verlieren.

Wie das polnische Oberste Gericht den Pauschalpreis definiert — und wozu diese Definition schweigt

„Die Pauschale besteht darin, dass die Höhe der Vergütung im Voraus als «absoluter» Betrag vereinbart wird, bei ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis der Parteien darüber, dass der Auftragnehmer keine höhere Vergütung fordern wird.“

— Urteil des Obersten Gerichts vom 14.03.2008, IV CSK 460/07, LEX Nr. 453070

Drei Jahre später wurde es noch schärfer formuliert:

„[D]ie Parteien, die sich für diese Form entscheiden, müssen mit ihrem unbedingten und starren Charakter rechnen, der gemäß Art. 632 § 1 KC darin besteht, dass der Auftragnehmer keine Erhöhung der Vergütung verlangen kann, auch wenn sich bei Vertragsschluss der Umfang oder die Kosten der Arbeiten nicht voraussehen ließen.“

— Urteil des Obersten Gerichts vom 25.03.2011, IV CSK 397/10, LEX Nr. 1129144

Beide Aussagen — ebenso wie das ältere Urteil des Obersten Gerichts vom 20.11.1998, II CKN 913/97 (LEX Nr. 138655) — betreffen ausschließlich die Höhe des Preises. Keine von ihnen beantwortet die Frage, für welchen Leistungsumfang dieser Preis geschuldet wird. Und gestritten wird fast immer über den Umfang, nicht über die Höhe.

Der Hinweis steckt bereits im Wortlaut des Art. 632 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches (Gesetz vom 23. April 1964, konsolidierte Fassung Dz.U. 2024 Pos. 1061, im Folgenden KC). Die Vorschrift versagt dem Auftragnehmer den Erhöhungsanspruch, „auch wenn sich bei Vertragsschluss der Umfang oder die Kosten der Arbeiten nicht voraussehen ließen“. Die Starrheit der Pauschale deckt also zwei Risiken ab: Mengen und Preise — stets bezogen auf die Arbeiten, das heißt auf die Leistung, welche die Parteien beschrieben haben. Dass der Preis auch Arbeiten erfasst, die Vertrag und Unterlagen überhaupt nicht vorsahen, folgt aus der Vorschrift nicht. Pauschaliert wurde der Preis, nicht der Leistungsumfang — diesen Gedanken entwickeln wir ausführlich im Beitrag über Zusatzarbeiten beim Pauschalpreisvertrag in Polen. Hier geht es um die vorgelagerte und praktisch wichtigere Frage: Woher weiß man überhaupt, was zum Umfang gehört.

Woraus das Gericht den Leistungsumfang abliest: eine Landkarte der Dokumente

Das Zivilgesetzbuch verlangt, bei Verträgen „eher zu erforschen, welches der übereinstimmende Wille der Parteien und der Zweck des Vertrages war, als am wörtlichen Sinn festzuhalten“ (Art. 65 § 2 KC). Das Material dieser Auslegung ist im Bauwesen außergewöhnlich umfangreich, denn „die durch einschlägige Vorschriften erforderliche Dokumentation ist Bestandteil des Vertrages“ (Art. 648 § 2 KC). Der Entwurf ist also keine informatorische Anlage — er ist Inhalt der Verbindlichkeit. Art. 647 KC fügt einen zweiten Bezugspunkt hinzu: Der Auftragnehmer übergibt ein Objekt, das „gemäß dem Entwurf und den Regeln des technischen Wissens“ ausgeführt ist. In der Praxis liest man den Umfang aus mehreren Dokumentenebenen und Regeln ab. Jede sollte man einzeln kennen, denn ihr Gewicht im Prozess ist unterschiedlich.

Der Entwurf und die Auslegungsregel des Art. 649 KC

Beginnen muss man mit einer Regel, von der viele Auftragnehmer erst im Gerichtssaal erfahren:

„W razie wątpliwości poczytuje się, iż wykonawca podjął się wszystkich robót objętych projektem stanowiącym część składową umowy.“ — Im Zweifel wird angenommen, dass der Auftragnehmer sämtliche Arbeiten übernommen hat, die von dem einen Vertragsbestandteil bildenden Entwurf erfasst sind.

— Art. 649 des polnischen Zivilgesetzbuches (Übersetzung des Autors)

Die Bedeutung dieser Vorschrift ist doppelt, und beide Wirkungsrichtungen sind wichtig. Erstens — und das ist die für den Auftragnehmer günstige Richtung — Bezugspunkt für den Umfang ist der Entwurf, nicht das allgemeine Ziel der Investition oder der Name der Baumaßnahme im Vertragskopf. Zweifel werden durch den Blick in die Unterlagen aufgelöst, nicht durch die Frage, was für ein funktionierendes Objekt nötig wäre. Zweitens — und hier wirkt die Vorschrift gegen den Auftragnehmer — gilt im Zweifel alles als geschuldet, was im Entwurf steht, selbst wenn es in den Aufstellungen und in der Bepreisung fehlt.

Die zweite Richtung ist aus unserer Sicht mit dem Grundsatz schwer zu vereinbaren, dass Unklarheiten den Verfasser des Textes belasten. Hat der Besteller das Modell gewählt, in dem er selbst einen detaillierten Entwurf liefert, müssten die aus dessen Qualität folgenden Zweifel konsequenterweise ihn treffen. Art. 649 KC kehrt diese Verteilung um und erweitert die Pflichten des Auftragnehmers ohne tragfähige Begründung. Solange die Vorschrift aber in diesem Wortlaut gilt, ist die praktische Folgerung eindeutig: Bei der Angebotskalkulation liest man Zeichnungen und technische Beschreibungen, nicht nur das Leistungsverzeichnis und die Materiallisten.

Der Bauentwurf: rechtlicher Rahmen, keine Bauanleitung

Das Gesetz definiert den „Entwurf“ im Sinne des Art. 647 KC nicht. Seinen Kern bildet in der Praxis der Bauentwurf (projekt budowlany) im Sinne des polnischen Baurechts (Gesetz vom 7. Juli 1994, konsolidierte Fassung Dz.U. 2025 Pos. 418, im Folgenden BauG), der aus drei Teilen besteht: dem Plan der Grundstücksbewirtschaftung, dem architektonisch-baulichen Teil und dem technischen Teil, der unter anderem die konstruktiven Lösungen samt den Ergebnissen der statischen Berechnungen enthält (Art. 34 Abs. 3 BauG). Umfang und Inhalt „sind der Eigenart und dem Charakter des Objekts anzupassen“ sowie dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten (Art. 34 Abs. 2 BauG) — praktisch heißt das, dass der Planer über die Detailtiefe weitgehend selbst entscheidet. Es gibt Bauentwürfe von wenigen Seiten und solche von mehreren hundert Seiten, und beide können dem Gesetz genügen.

Der Bauentwurf dient vor allem der Baugenehmigung. Für die Angebotskalkulation und das Bauen selbst ist er in aller Regel zu allgemein: Es fehlen Material-, Werkstatt- und Technologiedetails. Diese soll die nächste Dokumentationsebene liefern.

Die Ausführungsplanung: hier wohnen die meisten Umfangsstreitigkeiten

Den einzigen rechtlichen Maßstab für die Detailtiefe der Ausführungsplanung (projekt wykonawczy) enthält die Durchführungsverordnung zum Vergaberecht: Der Ausführungsentwurf ergänzt und präzisiert den Bauentwurf in dem Maß an Genauigkeit, das für die Aufstellung des Leistungsverzeichnisses, den Kostenanschlag des Auftraggebers, die Angebotsbearbeitung durch den Auftragnehmer und die Realisierung der Bauarbeiten benötigt wird (§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Ministers für Entwicklung und Technologie vom 20.12.2021, Dz.U. Pos. 2454). Bei öffentlichen Aufträgen gilt dieser Maßstab unmittelbar, denn Bauaufträge werden gerade mittels der Entwurfsdokumentation und der technischen Spezifikationen beschrieben (Art. 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 — Recht der öffentlichen Aufträge, konsolidierte Fassung Dz.U. 2024 Pos. 1320, im Folgenden PZP). Außerhalb dieses Regimes verweisen die Parteien fast immer vertraglich auf denselben Maßstab — einen anderen kennt das polnische Recht schlicht nicht.

Die Formel „alles, was für Angebot und Realisierung nötig ist“ ist jedoch so dehnbar, dass Streit darüber, ob eine konkrete Lücke der Ausführungsplanung ein Mangel der Unterlagen oder ein „Werkstattdetail“ des Auftragnehmers ist, vorgezeichnet ist. Ein polnisches Gegenstück zu einer rechtsverbindlichen Leistungsbild-Systematik, die einzelne Planungsphasen mit konkreten Inhalten verknüpfen würde — etwa nach Art einer HOAI —, existiert nicht. Die Versuche der Berufsverbände, Standards der Architektentätigkeit oder Grundsätze der Honorarermittlung, sind bloße Empfehlungen und werden selten in Verträge einbezogen. Das Ergebnis ist paradox: Den Planer kann man für Unvollständigkeit kaum haftbar machen, weil nicht genau feststeht, was er schuldete, und die Lücke füllt in der Praxis der Auftragnehmer im Rahmen der Pauschale.

Technische Spezifikationen: Standard, Qualität und die Arbeiten, die man leicht vergisst

Die technischen Ausführungs- und Abnahmespezifikationen (polnische Abkürzung: STWiORB) legen den geschuldeten Standard fest: Sie enthalten die Anforderungssammlungen, die zur Bestimmung der Ausführungsqualität, der Eigenschaften der Bauprodukte und der Bewertung der einzelnen Arbeiten nötig sind (§ 12 der Verordnung). Weniger bekannt ist eine andere Pflicht: Der allgemeine Teil jeder Spezifikation muss eine Aufzählung und Beschreibung der Begleitarbeiten und der temporären Baumaßnahmen enthalten (§ 14 Abs. 1 Pkt. 2 lit. b) — also Wasserhaltung, Baustraßen, Sicherungen, Schalung und die gesamte Infrastruktur, die nach Abschluss der Hauptleistungen wieder beseitigt wird. Warum das so wichtig ist, zeigt sich gleich beim Leistungsverzeichnis.

Regeln des technischen Wissens und Polnische Normen

Art. 647 KC schreibt die „Regeln des technischen Wissens“ in den Inhalt der Verbindlichkeit — Regeln, die theoretisch richtig und praktisch bewährt sind, gleichgültig, ob sie irgendwo niedergelegt wurden. Die Parteien müssen sie nicht vereinbaren. Sie gelten kraft Gesetzes und markieren den Mindeststandard der Ausführung. Ein höherer Standard — etwa der aktuelle Stand der Technik — muss ausdrücklich vereinbart werden.

Eine eigene Kategorie sind die Polnischen Normen (PN). Das Gesetz bestimmt, dass ihre Anwendung „freiwillig ist“ (Art. 5 Abs. 3 des Normungsgesetzes vom 12.09.2002, konsolidierte Fassung Dz.U. 2015 Pos. 1483), und aus diesem Satz zieht die Baupraxis den falschen Schluss, man könne die Normen übergehen. Freiwilligkeit bedeutet nur, dass die Norm kein Rechtssatz ist. Gibt der Inhalt einer Norm jedoch die aktuellen Regeln des technischen Wissens wieder — und davon geht man im Grundsatz aus —, dann bindet sie den Auftragnehmer auf dem Umweg über Art. 647 KC. Wer das Gegenteil behauptet, sollte belegen, dass die Norm technisch überholt ist oder von der Praxis nicht angenommen wurde. Bei öffentlichen Aufträgen fließen die Normen zusätzlich über Art. 101 Abs. 1 Pkt. 2 PZP in die Leistungsbeschreibung ein. Die in Verträgen anzutreffende „Baukunst“ hat dagegen keinen selbständigen normativen Gehalt: Was sich dahinter verbirgt, gehört entweder schon zu den Regeln des technischen Wissens oder kann als gefestigter Brauch wirken (Art. 354 § 1 KC).

Leistungsverzeichnis und Kostenanschlag: warum sie ganz unten in der Hierarchie stehen

Die meisten Missverständnisse betreffen die Mengenaufstellungen. Ihre schwache Stellung bei der Pauschale hat der Verordnungsgeber selbst geschaffen:

„Wird der Bauauftrag […] im Verhandlungsverfahren ohne Ausschreibung vergeben oder wurde in den vorgesehenen Vertragsbestimmungen der Grundsatz der Pauschalvergütung angenommen, so braucht die Entwurfsdokumentation kein Leistungsverzeichnis zu enthalten.“

— § 4 Abs. 3 der Verordnung des Ministers für Entwicklung und Technologie vom 20.12.2021 (Dz.U. Pos. 2454), Übersetzung des Autors

Bei der Pauschale darf der Auftraggeber also überhaupt keine Mengen angeben — der Auftragnehmer erstellt dann seine eigene Mengenermittlung fürs Angebot und trägt das Risiko der eigenen Berechnungen. Und selbst wenn ein Leistungsverzeichnis beiliegt, stufen die Verträge es fast immer zum „Hilfsmaterial“ herab. Was diese Formel wirklich bedeutet, muss man in zwei Sätze zerlegen.

Sie bedeutet: Mengendifferenzen innerhalb von Arbeiten, die der Art nach im Entwurf beschrieben sind, gehen zulasten des Auftragnehmers, denn er hat die Mengen auf eigenes Risiko kalkuliert. Wer sein Angebot allein auf das Leistungsverzeichnis stützt, übernimmt das Risiko jeder Position, die der Planer auf einer Zeichnung dargestellt und der Kalkulator in der Tabelle übersehen hat.

Sie bedeutet nicht: dass das Leistungsverzeichnis seinen Beweiswert verliert. Oft ist es das einzige Dokument, aus dem sichtbar wird, was der Auftraggeber überhaupt nicht vorgesehen hat. Arbeiten, die der Art nach weder im Entwurf noch in den Spezifikationen auftauchen, sind keine „Mengendifferenz“, sondern Arbeiten außerhalb des Umfangs — und hier wirkt das Leistungsverzeichnis zugunsten des Auftragnehmers.

Temporäre Baumaßnahmen und Begleitarbeiten: eine im System angelegte Falle

In die Tabelle des Leistungsverzeichnisses werden temporäre Baumaßnahmen nicht aufgenommen (§ 9 Abs. 2 der Verordnung) — also Arbeiten, die zur Herstellung der Hauptleistungen geplant und ausgeführt, dem Auftraggeber aber nicht übergeben und nach Fertigstellung beseitigt werden (§ 1 Pkt. 4). Entsprechendes gilt für Begleitarbeiten, etwa die geodätische Absteckung und die Bestandsaufmessung (§ 1 Pkt. 2). Der Auftragnehmer sieht sie in der Aufstellung, aus der er seinen Preis kalkuliert, nicht. Er muss sie selbst hinzuschätzen und sich dabei auf die Spezifikationen stützen, die sie aufzählen und beschreiben sollen. Schweigen die Spezifikationen, verlangen Auftraggeber ihre Ausführung häufig trotzdem im Preis, und das Schweigen bleibt für den Verfasser der Unterlagen folgenlos.

Aus unserer Sicht zu Unrecht. Wenn der Verordnungsgeber verlangt, Begleitarbeiten und temporäre Baumaßnahmen in den Spezifikationen zu beschreiben, dann ist ihr Fehlen ein Defizit der Leistungsbeschreibung, die „eindeutig und erschöpfend“ sein soll (Art. 99 Abs. 1 PZP) — kein Risiko des Auftragnehmers. Die Praxis sieht oft anders aus, weshalb man vor der Kalkulation ausdrücklich nach den temporären Arbeiten fragen und die Antwort aufbewahren sollte.

Der Kostenanschlag des Auftraggebers begrenzt die Leistung nicht

Der Kostenanschlag des Auftraggebers (kosztorys inwestorski) dient der Schätzung des Auftragswertes, nicht der Festlegung des Umfangs durch die Parteien. Die Rechtsprechung spricht ihm die Verbindlichkeit ab: Der Auftragnehmer darf nicht darauf bauen, im Rahmen der Pauschale nur die dort erfassten Arbeiten ausführen zu müssen, wenn der Entwurf etwas anderes ergibt. Ebenso wenig wird die eigene Kalkulation des Auftragnehmers — Mengen, Tonnagen, Ansätze aus der Angebotsphase — Vertragsinhalt, solange die Parteien sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen. Das sind Annahmen einer Seite, keine vertraglichen Festlegungen. Wir kommen bei den Praxisbeispielen darauf zurück.

Zwei Warnungen aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichts

Die erste betrifft Unstimmigkeiten, die vor Angebotsabgabe erkennbar sind. Im Fall IV CSK 460/07 hatte die Gemeinde einen Teil der Fenster „im Leistungsverzeichnis“ irrtümlich nicht erfasst, und der Auftragnehmer stellte vor Angebotsabgabe keine Frage zu den erkennbaren Unstimmigkeiten, obwohl er es gekonnt hätte. Die Gerichte hielten ihm vor, dass er sich mit einer entsprechenden Anfrage an den Auftraggeber hätte wenden können, was er unterließ — und wiesen die Ansprüche ab. Eine erkennbare und verschwiegene Unstimmigkeit hört auf, ein Argument des Auftragnehmers zu sein.

Die zweite Warnung betrifft Erklärungen über die Auskömmlichkeit der Unterlagen. Im Fall II CSK 101/08 erklärte die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss, die Mengen aus dem Aufmaß des Auftraggebers reichten zur Herstellung des Vertragsgegenstandes ohne Zusatzarbeiten aus. Das Oberste Gericht, das ihre Kassationsbeschwerde zurückwies, referierte die Position des Berufungsgerichts ohne Beanstandung:

„[H]at die Klägerin eine Erklärung abgegeben, dass die im Aufmaß erfasste Menge der Arbeiten die Herstellung des Vertragsgegenstandes ohne die Ausführung von Zusatzarbeiten erlaubt, so rechtfertigt die spätere Entdeckung von Ungenauigkeiten der Messungen kein Zahlungsverlangen für Arbeiten, die im Aufmaß des Auftraggebers nicht erfasst sind.“

— Urteil des Obersten Gerichts vom 26.06.2008, II CSK 101/08, LEX Nr. 637702 (nach der referierten Position des Berufungsgerichts), Übersetzung des Autors

Dasselbe Urteil enthält aber auch die andere Seite der Medaille — zu den Grenzen der Pflicht, den fremden Entwurf zu untersuchen:

„Aus Art. 651 KC folgt dagegen nicht, dass der Auftragnehmer in jedem Fall verpflichtet wäre, die ihm vom Investor übergebene Dokumentation im Einzelnen zu überprüfen, um ihre etwaigen Mängel aufzudecken, zumal der Auftragnehmer über kein Spezialwissen auf dem Gebiet der Planung verfügen muss.“

— Urteil des Obersten Gerichts vom 26.06.2008, II CSK 101/08, LEX Nr. 637702, Übersetzung des Autors

Die Folgerung aus beiden Aussagen zusammen: Der Auftragnehmer muss anzeigen, was ohne Planerwissen sichtbar ist, und keine Erklärungen unterschreiben, die ihn zum Garanten fremder Mengenermittlungen machen. Für eine systematische Prüfung des übergebenen Entwurfs haftet er dagegen nicht — daran ändern auch Komplettheitsklauseln nichts, dazu unten mehr.

Drei Typen des Pauschalvertrages — vom Typ hängt die Risikoverteilung ab

In der Praxis spricht man einfach von „der Pauschale“, als wäre sie ein einheitlicher Mechanismus. Tatsächlich zerfallen Pauschalverträge in Typen, die das Risiko völlig unterschiedlich verteilen. Deutschen Lesern ist die Unterscheidung zwischen Detail- und Globalpauschalvertrag aus der heimischen Literatur vertraut (grundlegend K. Kapellmann, K.-H. Schiffers, J. Markus, M. Mechnig, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Bd. 2: Pauschalvertrag, 5. Aufl., Köln 2011). In polnischen Prozessen wird sie meist übergangen — dabei ist sie der Schlüssel zur Lösung der meisten Streitigkeiten.

Die Pauschale auf eine detaillierte Beschreibung

Der Auftraggeber übergibt ausgearbeitete Unterlagen und gibt Lösungen, Materialien und Technologien vor. Der Preis deckt das ab, was sich aus dieser Beschreibung ergibt. Der Auftragnehmer hat hier keine Planungshoheit — er soll nach fremdem Entwurf bauen. Das ist das typische Modell polnischer Verträge, zumal der öffentlichen. Seine Konsequenz ist die Vermutung, dass die Beschreibung vollständig und richtig ist: Der Auftragnehmer darf annehmen, dass ein Auftraggeber, der sich für die Detailbeschreibung entschieden hat, sie auch komplett und fehlerfrei geliefert hat. Wer die Planung übernimmt, steht für sie ein — kraft der Rolle, die er sich selbst ausgesucht hat.

Die Pauschale auf eine funktionale Beschreibung

Der Auftraggeber umreißt die Aufgabe allgemein — etwa als Gebäude mit bestimmter Funktion und bestimmten Parametern — und überlässt die Wahl der Lösungen dem Auftragnehmer. Dieser muss die allgemeine Beschreibung selbst in konkrete Lösungen übersetzen: Materialien, Arbeitsfolge, Details. Wer den Weg zum Ziel selbst plant, trägt folgerichtig das Risiko der Vollständigkeit dieses Weges. Hier ist die Risikobelastung des Auftragnehmers gerechtfertigt. Bemerkenswert: Bei einer rein funktionalen Beschreibung ist eine Komplettheitsklausel überflüssig — sie bestätigt nur, was aus der Natur einer solchen Beschreibung ohnehin folgt, denn es gibt keine Detailliste, deren Vollständigkeit streitig sein könnte.

Der Schlüsselfertigvertrag — eine Mischung beider Beschreibungen

Bei größeren Vorhaben die häufigste Form. Ein Teil des Umfangs ist detailliert beschrieben, ein Teil funktional. Die Regel ist einfach und konsequent: In jedem Bereich gelten die Grundsätze, die der Beschreibungsart dieses konkreten Bereichs entsprechen. Wo der Auftraggeber das Detail vorgegeben hat, steht er für dessen Richtigkeit ein. Wo er Freiraum gelassen hat, geht das Risiko auf den Auftragnehmer über.

Der vierte „Typ“: eine nur dem Namen nach funktionale Pauschale

Eine eigene Bezeichnung verdient die in Streitigkeiten häufigste Konstruktion: der detaillierte Entwurf des Auftraggebers, ergänzt um die Klausel, die Vergütung umfasse alles zur Erreichung des Ergebnisses Erforderliche. Ein solcher Vertrag wird gern als funktional präsentiert, funktional ist er aber nur dem Namen nach. Der Auftraggeber behält die Planungsentscheidungen bei sich und versucht zugleich, das Risiko ihrer Unvollständigkeit auf den Auftragnehmer abzuwälzen. Das ist kein Wechsel des Vertragstyps — das ist eine an die Detailbeschreibung angeklebte Risikoklausel, die nach den im Abschnitt über Komplettheitsklauseln dargestellten Regeln zu beurteilen ist.

Die Detailregel: das Detail bindet auch innerhalb einer allgemeinen Beschreibung

Aus der obigen Einteilung folgt eine im Prozess sehr wirkungsvolle Praxisregel. Hat der Auftraggeber in einem Bereich, der im Grundsatz funktional beschrieben ist, auch nur einen einzigen Detailparameter genannt — ein konkretes Maß, ein Material, eine Technologie —, dann bindet dieser Parameter. Die funktionale Beschreibung „schluckt“ das Detail nicht und erlaubt nicht, es zu übergehen. Je genauer der Auftraggeber eine Lösung beschrieben hat, desto enger der Spielraum des Auftragnehmers und desto größer die Verantwortung des Auftraggebers für die Folgen dieser Beschreibung.

Daraus folgt die zweite Regel: Wo der Auftraggeber den Umfang detailliert beschrieben hat, darf der Auftragnehmer von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschreibung ausgehen. Er muss nicht unterstellen, der Entwurf enthalte Lücken, und keinen Zuschlag für fremde Fehler einpreisen. Zeigt sich eine Lücke, ist ihre Füllung keine unentgeltliche Pflicht des Auftragnehmers. Eine „Lückenfüllung“ auf Kosten des Auftragnehmers findet nicht statt — der Auftraggeber, der die Planungsentscheidungen an sich gezogen hat, steht für sie kraft der übernommenen Rolle ein.

Zwei Tendenzen in der Rechtsprechung: die strenge Formel und die Danziger Grenze

In der polnischen Instanzrechtsprechung ringen zwei Tendenzen miteinander. Die erste, strenge, verlangt vom Auftragnehmer als Fachmann, alles vorherzusehen, was sich aus dem Baugeschehen „auf natürliche Weise“ ergibt — auch Arbeiten, welche die Unterlagen nicht ausdrücklich vorsehen. In ihrer Zuspitzung führt sie zu dem Schluss, es genüge, dass eine Arbeitsart in den Unterlagen überhaupt vorkommt, und der Auftragnehmer müsse jede benötigte Menge im Preis ausführen. Wir sind in der Praxis Entscheidungen begegnet, in denen nahezu die doppelte Menge an Wegeinfassungen gegenüber den Unterlagen als von der Pauschale gedeckt galt, nur weil Einfassungen als solche im Entwurf standen.

Beide Seiten dieses Streits — die strenge Formel und ihre Grenze — enthält ein einziges Urteil des Appellationsgerichts Gdańsk (Danzig), weshalb wir es ausführlich zitieren:

„Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung für die Ausführung von Bauarbeiten schließt die Möglichkeit, Zahlung für zusätzliche Arbeiten zu verlangen, nur dann aus, wenn solche Arbeiten dem Bauprozess als natürliche Konsequenz entspringen und sich auf natürliche Weise aus ihm ergeben. Es geht ferner um solche Sachverhalte, die der über die technischen Unterlagen verfügende Auftragnehmer als notwendig vorhersehen musste, obwohl die Unterlagen sie nicht vorsehen. Das folgt aus dem beruflichen Charakter der von ihm ausgeführten Tätigkeiten und dem ihnen zugeordneten Maß an Fachwissen und Berufserfahrung. Nicht gerechtfertigt ist es jedoch zu erwarten, dass die Möglichkeit, eine Vergütung für zusätzliche Arbeiten zu verlangen, vollständig ausgeschlossen wird, insbesondere dann, wenn die technischen Unterlagen, die dem Auftragnehmer als Grundlage der Kalkulation der Vergütung dienen, Fehler enthalten, die es unmöglich machen, das Vorhaben zur Erreichung des angestrebten Endergebnisses auszuführen.“

— Urteil des Appellationsgerichts Gdańsk vom 12.03.2014, V ACa 846/13, LEX Nr. 1488615

Und weiter, zu den Folgen der Gegenansicht:

„Nähme man eine andere Prämisse an, so könnte ein unredlicher Besteller für sich günstige Zahlungsbedingungen für Arbeiten festlegen, obwohl er sich der Notwendigkeit ihrer Ausführung bewusst ist und den Auftragnehmer darüber nicht informiert (indem er sie in den Unterlagen nicht erfasst oder fehlerhaft bestimmt), der die Notwendigkeit dieser Arbeiten nicht vorhersehen könnte.“

— Urteil des Appellationsgerichts Gdańsk vom 12.03.2014, V ACa 846/13, LEX Nr. 1488615

Das Danziger Gericht verwirft die strenge Formel nicht — es zieht ihre Grenze. Die Vorhersehbarkeit von Arbeiten wird anhand der konkret übergebenen Unterlagen beurteilt, nicht anhand des allgemeinen Investitionsziels oder des Namens der Baumaßnahme. Arbeiten, die sich den Dokumenten bei fachlicher Sorgfalt nicht entnehmen ließen, sind vom Preis nicht erfasst, und die Vergütung dafür lässt sich auf das Bereicherungsrecht stützen. Diese Grenze schützt den Verkehr vor einer Prämie für Unredlichkeit: Deckte die Pauschale auch verschwiegene oder fehlerhaft beschriebene Arbeiten, würde es sich lohnen, die Aufgabe nachlässig zu beschreiben.

Wann der Auftragnehmer verliert: zwei Beispiele aus der Praxis

Die obigen Regeln bedeuten nicht, dass der Auftragnehmer immer gewinnt. Zwei anonymisierte Beispiele aus der Praxis zeigen, wo die Grenze verläuft — und sie sind ein guter Test für den eigenen Fall.

Das Stützenraster und tausend Tonnen Stahl

Ein Vertrag über mehr als 20 Mio. PLN umfasste die schlüsselfertige Lieferung und Montage einer großen Industrieanlage in einer Halle, die parallel von einem anderen Unternehmen errichtet wurde. Der Vertrag legte eine Rangfolge der Dokumente fest: zuerst der Vertrag selbst, dann die technische Anlage des Auftraggebers, zuletzt die Zeichnung des Anlagenherstellers. Die technische Anlage — das ranghöhere Dokument — gab ein konkretes Stützenraster der Tragstruktur vor. Die Herstellerzeichnung, das rangniedrigere Dokument, zeigte ein um mehrere Meter breiteres Raster. Während der Bauausführung zeigte sich, dass der im Auftrag des Auftragnehmers tätige Hersteller die Anlage im vorgegebenen Maß nicht unterbringen konnte. Die Struktur musste umgeplant und mit der Hallenkonstruktion verbunden werden, und der Stahlverbrauch stieg von rund 700 auf knapp 1700 Tonnen. Der Auftragnehmer verlangte etwa 10 Mio. PLN und berief sich darauf, sein Angebot auf eine bestimmte Tonnage kalkuliert zu haben.

Dieses Argument trägt aus zwei Gründen nicht. Erstens lag die Ursache der Änderung in der Sphäre des Auftragnehmers — sein Lieferant hielt den verbindlichen Parameter nicht ein, nicht der Auftraggeber hatte falsch geplant. Die Ausführung im vereinbarten Raster war technisch möglich, es gab also weder einen Planungsmangel noch eine Unmöglichkeit der Leistung. Zweitens wurde die in der Angebotskalkulation angesetzte Stahlmenge nicht Vertragsinhalt. Die interne Kalkulation des Auftragnehmers bindet die Gegenseite nicht und bleibt seine eigene Annahme — rechtlich allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum. Sehenswert ist allerdings die andere Seite dieser Abrechnung: Wäre ein Teil der Mehrtonnage ohnehin nötig gewesen, etwa zur Befestigung weiterer Anlagen, die der Auftraggeber unabhängig von der Umplanung in der Halle vorgesehen hatte, so trifft dieser Kostenanteil den Auftraggeber. Er wäre in jedem Szenario bei ihm angefallen, und es gibt keinen Grund, warum gerade die vom Lieferanten des Auftragnehmers ausgelöste Änderung ihn davon befreien sollte.

Das Erdungsband, das in der Materialliste fehlte

Bei einem Vertrag über die Errichtung von Hochspannungs-Kabeltrassen im Wert von über einem Dutzend Millionen Zloty drehte sich der Streit um ein einziges Element — das Erdungsband (ein flaches Stahlband). Es war auf einer Zeichnung zu sehen, die zur Ausführungsplanung gehörte, und der Beschreibungsteil erwähnte die Verbindung der Kabel mit dem Band. In der Materialliste, die ebenfalls Vertragsanlage war, fehlte es dagegen. Die Ausschreibungsunterlagen bestimmten zugleich, dass die Aufstellungen rein informatorisch seien und die Angebote auf der Grundlage der Ausführungsplanung zu erarbeiten seien, deren Festlegungen bei Abweichungen vorgingen.

Das Ergebnis ist für den Auftragnehmer ungünstig und folgt unmittelbar aus den oben beschriebenen Regeln. Zwischen Zeichnung und Beschreibung bestand kein Widerspruch — beide wiesen das Band aus. Unvollständig war allein die Materialliste, der die Parteien selbst die Verbindlichkeit genommen hatten. Da das Element im Entwurf enthalten war, gebietet Art. 649 KC die Annahme, dass der Auftragnehmer seine Ausführung übernommen hat. Lieferung und Montage fallen in die Pauschale.

Die praktische Folgerung ist hart: Eine Klausel über den bloßen Hilfscharakter der Aufstellungen wirkt genau so, wie sie lautet. Der Umfang wird aus dem Entwurf gelesen, nicht aus den Tabellen. Beide Niederlagen wären im Angebotsstadium vermeidbar gewesen — durch einen Abgleich der Dokumente und eine schriftliche Frage an den Auftraggeber zu jeder bemerkten Abweichung.

Widersprüche zwischen den Dokumenten — wie man sie auflöst

Das Beispiel des Stützenrasters zeigt, wie viel eine vertragliche Rangfolge der Dokumente entscheiden kann. Die Kollisionsregeln sollte man in der Reihenfolge ihrer Anwendung kennen:

Komplettheits- und Schlüsselfertigkeitsklauseln — was sie wert sind

Bestimmungen wie „die Vergütung umfasst alle zur Realisierung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Kosten“, „der Auftragnehmer bestätigt die Vollständigkeit der Dokumentation“ oder „der Auftragnehmer führt auch nicht erfasste, aber notwendige Arbeiten aus“ tragen weniger, als ihr Wortlaut verspricht. Dafür sorgen fünf voneinander unabhängige Argumente.

Die allgemeine Klausel verdrängt die spezielle Festlegung nicht. Hat der Auftraggeber eine konkrete Lösung vorgegeben und erweist sie sich als fehlerhaft oder unvollständig, ändert die Vollständigkeitsformel nichts an dem, was die Parteien im Detail vereinbart haben. Eine Sammelklausel erweitert einen detailliert beschriebenen Umfang nicht — sonst würde jeder Planungsfehler kraft eines einzigen Vertragssatzes auf Kosten des Auftragnehmers behoben.

Zweifel belasten den Verfasser des Textes. Das Oberste Gericht formuliert es unmissverständlich:

„[A]uslegungszweifel, die sich mit den allgemeinen Direktiven der Auslegung von Willenserklärungen nicht beheben lassen, sind zum Nachteil der Partei zu entscheiden, die den diese Zweifel auslösenden Text verfasst hat (in dubio contra proferentem), denn diese Vertragspartei soll das Risiko der nicht behebbaren Unklarheiten des von ihr verfassten Vertragstextes tragen.“

— Urteil des Obersten Gerichts vom 08.10.2004, V CK 670/03, OSNC 2005, Nr. 9, Pos. 162, Übersetzung des Autors

Diese Regel gilt auch im unternehmerischen Verkehr, und das Vertragsmuster einer Ausschreibung verfasst der Auftraggeber.

Es zählt, ob die Klausel diktiert oder ausgehandelt wurde. Das polnische Recht kennt zwischen Unternehmern keine umfassende Inhaltskontrolle von Vertragsmustern, die Grenze zieht aber die Vertragsfreiheit: Die Parteien können — so Art. 353¹ KC — „das Rechtsverhältnis nach ihrem Ermessen gestalten, soweit sein Inhalt oder Zweck weder der Eigenart (Natur) des Verhältnisses noch dem Gesetz noch den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widerspricht“, und ein gegen diese Grundsätze verstoßendes Rechtsgeschäft ist nichtig (Art. 58 § 2 KC). Eine einseitig im Muster diktierte Klausel, die dem Auftragnehmer die Folgen fehlerhafter Planung auf Seiten des Auftraggebers zuschiebt, ist aus unserer Sicht schwer zu halten — eine Partei wälzt das Risiko der eigenen Fehler auf die andere ab und diktiert zugleich die Bedingungen dieser Abwälzung. Anders zu beurteilen ist eine individuell ausgehandelte, klar benannte und im Vertrag sichtbare Risikoübernahme. Eine solche Bestimmung ist im Grundsatz wirksam, denn eine transparente, individuell vereinbarte Risikoverteilung hält sich im Rahmen der Vertragsfreiheit.

Auch eine wirksame Klausel hat sachliche Grenzen. Übernehmen kann der Auftragnehmer vernünftigerweise ein Risiko, das sich bei sorgfältiger Analyse der Dokumente erkennen und beziffern lässt. Nicht sinnvoll übernehmen lässt sich dagegen ein nach Art und Ausmaß unbestimmtes Risiko, das im Angebotsstadium niemand bepreisen kann — ein solches „Übernehmen“ gleicht keine vernünftige Marge aus, und die Klausel wird zur kalkulatorischen Fiktion. Dabei gilt eine einfache Proportion: Je breiter und unbestimmter das Risiko, das eine Klausel übertragen soll, desto eindeutiger muss sie formuliert sein. „Schlüsselfertig“ heißt deshalb nicht „alles“ — es heißt so viel, wie sich aus dem gesamten Vertrag ergibt und was eine gewissenhafte Analyse der Unterlagen als fehlend erkennen ließ.

Bei öffentlichen Aufträgen kommt ein gesetzliches Argument hinzu. Der Auftragsgegenstand ist „eindeutig und erschöpfend“ zu beschreiben (Art. 99 Abs. 1 PZP), und die vorgesehenen Vertragsbestimmungen dürfen keine „Haftung des Auftragnehmers für Umstände vorsehen, die der ausschließlichen Verantwortung des Auftraggebers zuzurechnen sind“ (Art. 433 Pkt. 3 PZP). Eine Klausel, die dem Auftragnehmer die Folgen von Mängeln der vom Auftraggeber gelieferten Dokumentation aufbürdet, kollidiert frontal mit diesem Verbot. In der Praxis erklären die Gerichte solche Klauseln selten ausdrücklich für nichtig — häufiger übergehen sie sie schlicht bei der Entscheidung, wie in den Streitigkeiten über unvorhergesehene Baugrundverhältnisse.

Die Pauschale wirkt in beide Richtungen

Die Unveränderlichkeit des Preises schützt keinen Auftraggeber, der weniger erhalten hat, als er bestellt hat:

„Führt der Auftragnehmer nicht sämtliche Arbeiten aus, für die im Vertrag eine Pauschalvergütung bestimmt wurde, so unterliegt diese einer verhältnismäßigen Herabsetzung entsprechend dem Umfang des nicht ausgeführten Teils, was den pauschalen Charakter dieser Vergütung nicht aufhebt.“

— Urteil des Obersten Gerichts vom 25.03.2015, II CSK 389/14, LEX Nr. 1657595

Ist der Preis so fest an den Umfang gebunden, dass dessen Verkürzung ihn mindert, verlangt die Konsequenz, dass eine Überschreitung des Umfangs ihn erhöht. Das Oberste Gericht bestätigt diese Symmetrie auch von der Auftragnehmerseite:

„Die Konstruktion der Pauschalvergütung schließt es daher — was auch im Schrifttum hervorgehoben wird — nicht aus, dass der Auftragnehmer eine Vergütung für Arbeiten verlangt, die vom Vertrag nicht erfasst sind.“

— Urteil des Obersten Gerichts vom 09.10.2014, I CSK 568/13, LEX Nr. 1541043

Die Pauschale beendet also den Streit über den Preis des vereinbarten Umfangs — nicht den Streit darüber, was im vereinbarten Umfang lag. Die Landkarte der Anspruchsgrundlagen für Arbeiten außerhalb des Umfangs — vom Bereicherungsrecht bis zum Schadensersatz — findet sich im Grundsatzbeitrag über Zusatzarbeiten.

Praktische Folgerungen

Für den Auftragnehmer. Kalkulieren Sie den Umfang aus dem Entwurf, nicht aus dem Leistungsverzeichnis — bei einer Klausel über den Hilfscharakter der Aufstellungen bestimmt der Entwurf die Verbindlichkeit, und ein auf der Zeichnung dargestelltes, in der Tabelle fehlendes Element gehört trotzdem zum Umfang. Gleichen Sie Zeichnungen, technische Beschreibungen, Spezifikationen und Aufstellungen ab und melden Sie jede bemerkte Abweichung dem Auftraggeber schriftlich vor Angebotsabgabe — eine verschwiegene Abweichung hört auf, ein Argument zu sein. Fragen Sie ausdrücklich nach Begleitarbeiten und temporären Baumaßnahmen, wenn die Spezifikationen sie nicht beschreiben. Unterschreiben Sie keine Erklärungen über die Vollständigkeit der Dokumentation oder die Auskömmlichkeit von Aufmaßen, die Sie nicht geprüft haben — die Rechtsprechung nimmt sie ernst. Prüfen Sie, ob der Vertrag eine Rangfolge der Dokumente enthält, und schlagen Sie andernfalls eine vor. Behandeln Sie in der Ausführung jede Arbeit außerhalb der Unterlagen als potenziellen Anspruch und dokumentieren Sie sie vom ersten Tag an.

Für den Auftraggeber. Komplettheitsklauseln ersetzen keine ordentliche Dokumentation, denn nicht behebbare Zweifel kehren zu ihrem Verfasser zurück. Wer sich für die Detailbeschreibung entscheidet, steht für ihre Richtigkeit ein — und wer das Vollständigkeitsrisiko übertragen will, tut das über eine wirklich funktionale Leistungsbeschreibung, nicht über einen an den fertigen Entwurf angeklebten Satz. Zählen Sie Begleitarbeiten und temporäre Baumaßnahmen in den Spezifikationen auf, denn die Verordnung verlangt es — und weil der Streit darüber mehr kostet als ihre Beschreibung.

Häufige Fragen

Bindet das Leistungsverzeichnis bei der Pauschale überhaupt?

Hinsichtlich der Mengen in der Regel nicht — Mengendifferenzen innerhalb der im Entwurf beschriebenen Arbeiten treffen den Auftragnehmer, und bei der Pauschale darf der Auftraggeber ganz auf ein Leistungsverzeichnis verzichten (§ 4 Abs. 3 der Verordnung vom 20.12.2021, Dz.U. Pos. 2454). Das Verzeichnis bleibt aber Auslegungsmaterial und Beweis dafür, was der Auftraggeber nicht vorgesehen hat. Vorsicht vor der Gegenrichtung: Ein im Entwurf dargestelltes, im Verzeichnis fehlendes Element gehört trotzdem zum Umfang (Art. 649 KC).

Der Vertrag heißt „schlüsselfertig“. Ist damit alles im Preis?

Nein. Zu prüfen ist, wie der konkrete streitige Bereich beschrieben wurde. Wo der Auftraggeber detaillierte Lösungen vorgegeben hat, steht er für deren Richtigkeit ein, und die Formel „schlüsselfertig“ ändert daran nichts. Das Vollständigkeitsrisiko geht real nur dort auf den Auftragnehmer über, wo er selbst den Weg zum Ergebnis plant.

Muss der Auftragnehmer den vom Auftraggeber gelieferten Entwurf prüfen?

Nur in den Grenzen des Art. 651 KC: Anzuzeigen sind Mängel, die ohne spezielles Planungswissen erkennbar sind. Das Oberste Gericht lehnt eine Pflicht zur eingehenden Prüfung der Unterlagen auf Fehlersuche ausdrücklich ab, weil der Auftragnehmer über kein Planungs-Spezialwissen verfügen muss (II CSK 101/08). Die Grenze bildet die bei gewöhnlicher sorgfältiger Lektüre sichtbare Abweichung — sie darf nicht verschwiegen werden.

Ist die Erklärung „Ich habe die Dokumentation geprüft und halte sie für vollständig“ verbindlich?

Sie bindet insoweit, als sie Umstände betrifft, die der Auftragnehmer bei sorgfältiger Analyse der Dokumente erkennen konnte — die Rechtsprechung hat einem Auftragnehmer die Zahlung versagt, der die Auskömmlichkeit der Auftraggeber-Aufmaße bestätigt und später Vergütung für dort nicht erfasste Arbeiten verlangt hatte (II CSK 101/08). Die Verantwortung des Planers überträgt sie dagegen nicht auf den Auftragnehmer, denn dieser hat weder die Pflicht noch in der Regel die Kompetenz, einen fremden Entwurf zu verifizieren.

Sind temporäre Baumaßnahmen und Begleitarbeiten im Pauschalpreis enthalten?

Im Grundsatz ja, soweit sie für die Hauptleistungen nötig sind — im Leistungsverzeichnis stehen sie aber nicht (§ 9 Abs. 2 der Verordnung), und ihre Aufzählung gehört in die technischen Spezifikationen (§ 14 Abs. 1 Pkt. 2 lit. b). Beschreiben die Spezifikationen sie nicht, lässt sich die Auffassung vertreten, dass sie von der Leistungsbeschreibung nicht erfasst wurden — weshalb man vor der Kalkulation schriftlich nach ihnen fragen sollte.

Gilt das alles auch für deutsche Unternehmen, die in Polen bauen?

Ja — sobald auf den Bauvertrag polnisches Recht anwendbar ist, was bei Bauvorhaben in Polen die Regel ist und bei öffentlichen Aufträgen polnischer Auftraggeber praktisch immer gilt. Zur Rechtswahl nach der Rom-I-Verordnung und zum Vergleich mit den §§ 650b ff. BGB finden Sie mehr im Beitrag über Zusatzarbeiten beim Pauschalpreisvertrag.

Was tun, wenn die Zeichnung etwas anderes zeigt als die technische Beschreibung?

Zuerst die vertragliche Rangfolge der Dokumente prüfen. Fehlt sie, geht die speziellere Festlegung vor, und im Verhältnis Zeichnung — Beschreibung spricht Gutes für den Vorrang des Beschreibungsteils als des jüngeren Dokuments. Die Abweichung vor der Kalkulation schriftlich melden, denn nach Vertragsschluss wirkt ihr Verschweigen gegen den Auftragnehmer.

Die Zitate aus polnischen Urteilen und Rechtsvorschriften wurden vom Autor übersetzt. Alle Übersetzungen sind nicht amtlich. Maßgeblich ist jeweils der polnische Wortlaut.

Rechtsstand: 2. August 2026.


Autor: Dr. Artur Barczewski — Rechtsanwalt (polnisch: radca prawny), führt Vergütungsstreitigkeiten im Bauprozess für Auftragnehmer wie für Besteller. Rechtsanwalt in Polen · Ihren Fall schildern →